Wir nehmen uns Zeit und steigen Ihnen nicht nur auf´s Dach!

Als Immobilienbesitzer unterliegen Sie gesetzlichen Auflagen, die durch Ihren Bez.-Schornsteinfeger erledigt werden. Wir haben auf diesem Gebiet seit vielen Jahren den nötigen handwerklich fachmännischen Durchblick.

Wir sind sicher in der Umsetzung der zahlreichen gesetzlichen Bestimmungen und geben Ihnen nicht nur ein subjektives Gefühl der Sicherheit in Ihren vier Wänden.

Wir führen wunschgemäß alle Schornsteinfegerarbeiten durch und dokumentieren unsere Arbeiten sorgfältig zu Ihrer Absicherung.

Bestehende Mängel können wir auf Wunsch zu Ihrer Zufriedenheit beseitigen und bewahren Sie somit vor konkreten Gefahren.

Nicht ohne Grund sind wir die Glücksbringer für Ihr „Sicheres zu Hause"!

KEHRBEZIRK AACHEN
52064 Aachen
Aachener/Münchener-Allee
Am Lavenstein
An der Schanz
Anton Kurze-Allee
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Barbarossaplatz
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Im Mariental
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52066 Aachen 
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Luxemburger Ring
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Weisshaus Str.

Nach § 19 des Bundesimmissionsschutzgesetzes sind seit dem 22.03.2010
folgende Mindestmaße einzuhalten :

1. Der Abstand zwischen Schornsteinmündung und Dachhaut muss mind. 2,3 m betragen.
2. Bei einem Dachwinkel von 45° ergibt sich eine zu ermittelnde Schornsteinhöhe ab Dachrinne
3. Bei einem Mindestabstand zum Nachbargebäude von 15 m, muss die Schornsteinmündung mind. 1 m
    oberhalb eines Nachbarhausfensters enden, wenn sich dahinter ein Wohnraum befindet.
4. Pro weiteren Entfernungsmeter kann die Höhe um 30 cm verringert werden.

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Gesetzliche Änderungen im Schornsteinfegerrecht:

Was ändert sich für Grundstücks- und Wohnungseigentümer?
Betriebs- und Brandsicherheit sowie Umwelt- und Klimaschutz sind nach wie vor sehr wichtig. Daher müssen Grundstücks- und Wohnungseigentümer ihre Anlagen fristgerecht kehren und überprüfen sowie die nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BlmSchV - vorgeschriebenen Messungen durchführen lassen. Im bisherigen Schornsteinfegerrecht war diese Pflicht als Duldungspflicht geregelt. d.h. die Eigentümer mussten dulden, dass der Bezirksschornsteinfegermeister die vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten durchführte. Das neue Recht nimmt jedoch die Eigentümer stärker in die Verantwortung und verlangt, dass sie die vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten fristgerecht veranlassen - die Eigentümer haben also eine Handlungspflicht. Für Eigentümer, die alle vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten vom Bezirksschornsteinfegermeister durchführen lassen, ändert sich durch diese Neuregelung nichts. Sie müssen nichts veranlassen und können darauf warten, dass sich der Bezirksschornsteinfegermeister - wie bisher - zur Erledigung der Schornsteinfegerarbeiten anmeldet und die Arbeiten ordnungsgemäß und fristgerecht erledigt. Anders ist das bei den Eigentümern, die nicht den zuständigen Bezirksschornsteinfeger beauftragen wollen. Wer das Dienstleistungsangebot des Bezirksschornsteinfegermeisters nicht in Anspruch nehmen will, muss selbst dafür sorgen, dass die Schornsteinfegerarbeiten im Interesse der Betriebs- und Brandsicherheit fristgerecht durchgeführt werden.

Was ändert sich für die Schornsteinfeger?
Da Betriebs- und Brandsicherheit sowie Umwelt- und Klimaschutz nach wie sehr wichtig sind, muss kontrolliert werden, ob die Eigentümer ihre Pflichten erfüllen und die vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten fristgerecht ausführen lassen. Diese Kontrolle, bei der es sich um eine sog. hoheitliche Aufgabe handelt, obliegt jetzt und in Zukunft allein den Bezirksschornsteinfegern.

Folgende Aufgaben sind allein dem Bezirksschornsteinfegermeister vorbehalten:
• Führung des Kehrbuches und Kontrolle, ob die vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten durchgeführt wurden
• Durchführung der Feuerstättenschau einschließlich Prüfung der Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen und Erlass eines Feuerstättenbescheides
• Meldung von Mängeln an den Feuerungsanlagen, die bei der Feuerstättenschau oder einer sonstigen Überprüfung festgestellt wurden
• Ausstellung von Bescheinigungen zu Bauabnahmen nach Landesrecht

Daneben gibt es aber auch allgemeine Schornsteinfegerarbeiten, die ab dem 1.1.2013 von allen Betrieben erbracht werden dürfen, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um regelmäßige Kehr- und Überprüfungsarbeiten.

Worin besteht die Lockerung des Kehrmonopols?
Bis zum 31.12.2012 ist der Bezirksschornsteinfegermeister in seinem Bezirk als Einziger berechtigt, sämtliche Schornsteinfegerarbeiten zu erledigen. Er darf auch nicht außerhalb seines Kehrbezirks als Schornsteinfeger arbeiten. Die Lockerung des Kehrmonopols besteht darin, dass schon heute ein ausländischer Schornsteinfeger die allgemeinen Schornsteinfegerarbeiten in Deutschland durchführen darf. Ein deutscher Schornsteinfeger oder ein in Deutschland niedergelassener ausländischer Schornsteinfegerbetrieb dürfen hingegen erst nach dem 1.1.2013 die allgemeinen Schornsteinfegerarbeiten ausführen.

Wann darf ein ausländischer Schornsteinfeger schon heute in Deutschland Schornsteinfegerarbeiten ausführen?
Ausländische Schornsteinfegerbetriebe, die im EU-Ausland, in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz niedergelassen sind und deren Inhaber die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Staates oder eines der genannten vier anderen Staaten besitzt, dürfen die allgemeinen Schornsteinfeger arbeiten wie Kehr- und Überprüfungstätigkeiten einschließlich Messungen nach der 1. BlmSchV durchführen. Hierbei können sie die Preise für ihre Tätigkeiten frei vereinbaren und sind nicht an eine staatliche Gebührenordnung gebunden. Ausländische Schornsteinfeger dürfen ihr Handwerk in Deutschland aber erst ausüben, wenn sie ihre Berufsqualifikation nachgewiesen haben. Daher benötigen sie die Bescheinigung einer deutschen Handwerkskammer aus der hervorgeht, dass sie berechtigt sind - vorübergehend und gelegentlich - in Deutschland das Schornsteinfegerhandwerk auszuüben.

Wann kann ein ausländischer Schornsteinfeger beauftragt werden?
Der Eigentümer, der einen ausländischen Schornsteinfeger beauftragen möchte, sollte zunächst den Bezirksschornsteinfegermeister auffordern, einen (gebührenpflichtigen) Feuerstättenbescheid auszustellen. Durch den Feuerstättenbescheid erfährt er, wann er welche Schornsteinfegerarbeiten durchführen lassen muss (Handlungspflicht des Eigentümers). Der Eigentümer sollte sich vergewissern, dass der ausländische Schornsteinfeger berechtigt ist, Schornsteinfegerarbeiten in Deutschland durchzuführen. Er sollte sich die von einer deutschen Handwerkskammer ausgestellte Bescheinigung vorweisen lassen. die nicht älter als 12 Monate sein sollte. Falls ein Eigentümer die Schornsteinfegerarbeiten von einem Schornsteinfeger durchführen lässt, der dazu nicht berechtigt ist, verstößt er gegen seine Eigentümerpflichten. Zum einen muss er die Arbeiten nochmals vom Bezirksschornsteinfegermeister durchführen lassen und diese auch bezahlen. Zum anderen begeht er auch eine Ordnungswidrigkeit, wenn er die Schornsteinfegerarbeiten nicht fristgerecht durchführen lässt. Die Ordnungsbehörde kann einen säumigen Eigentümer mit ordnungsbehördlichen Mitteln zwingen, seine Eigentümerpflichten im vorgeschriebenen Umfang zu erfüllen. Jeder Eigentümer sollte sich seiner Verantwortung bewusst sein und ein eigenes Interesse daran haben, die ihm nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz obliegenden Pflichten gewissenhaft zu erfüllen.

Das Schornsteinfegerrecht ist im November 2008 geändert worden, weil es mit der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft gewährleistet sein muss, nicht vereinbar war. Die Europäische Kommission hatte dies schon vor einigen Jahren beanstandet. Das neue Schornsteinfeger-Handwerksgesetz wird aber erst zum 1.1.2013 vollständig in Kraft treten. Bis dahin gelten Übergangsregelungen, damit sich Schornsteinfeger und Eigentümer auf die Rechtsänderungen einstellen können. In der Übergangszeit bis zum 31.12.2012 gibt es noch keine wesentlichen Änderungen für Grundstücks- und Wohnungseigentümer. Der Bezirksschornsteinfegermeister führt - wie bisher - alle vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten in seinem Kehrbezirk durch und bleibt der Ansprechpartner für alle Eigentümer. Bis zum 31.12.2012 bleibt auch das Kehrmonopol der Bezirksschornsteinfegermeister im Wesentlichen bestehen. Es ist lediglich gelockert, weil ausländische Schornsteinfeger schon jetzt Schornsteinfegertätigkeiten in Deutschland ausführen dürfen. Erst nach dem l.l.2013 ist das Kehrmonopol gänzlich aufgehoben, so dass Eigentümer einen Schornsteinfeger ihrer Wahl mit der Durchführung der allgemeinen Schornsteinfegertätigkeiten beauftragen können.

Nachfolgend zu Ihrer Information einen Auszug aus dem Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens - Vom 26. November 2008 (es gilt das offizielle Gesetzblatt): Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz –SchfHwG)

Inhaltsübersicht

Teil 1 - Berufsrecht
Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften
§ 1 Eigentümerpflichten
§ 2 Schornsteinfeger und Schornsteinfegerinnen
§ 3 Schornsteinfegerregister
§ 4 Nachweise
§ 5 Mängel

Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften
§ 1 - Eigentümerpflichten

(1) Eigentümer von Grundstücken und Räumen sind verpflichtet, fristgerecht die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie die nach der jeweils geltenden Fassung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1614), vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten zu veranlassen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates zum Zweck der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit, des Umweltschutzes, der Energieeinsparung und des Klimaschutzes durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
1. welche Abgasanlagen, Feuerstätten, Rauchableitungen, Lüftungsanlagen oder sonstige Einrichtungen (Anlagen) in welchen Zeiträumen gereinigt oder überprüft werden müssen,
2. welche Grenzwerte an Ab- und Verbrennungsgasen zum Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit von diesen Anlagen nicht überschritten werden dürfen,
3. welche Verfahren bei der Reinigung und Überprüfung einzuhalten sind.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, über die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie getroffenen Regelungen hinaus durch Rechtsverordnung weitere Anlagen zu bestimmen, die zu den in Satz 2 aufgeführten Zwecken gereinigt oder überprüft werden müssen, und in welchen Zeiträumen dies zu geschehen hat. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
(2) Die Eigentümer haben Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen den jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern oder Bezirksschornsteinfegermeistern unverzüglich mitzuteilen. Mitzuteilen ist auch die dauerhafte Stilllegung einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage.
(3) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen sind verpflichtet, den jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern für die Durchführung der Tätigkeiten nach § 14 Abs. 1 und § 15 sowie den Bezirksschornsteinfegermeistern für die Durchführung der Tätigkeiten nach § 13 des Schornsteinfegergesetzes Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Die gleiche Pflicht besteht, wenn Beauftragte der zuständigen Behörde eine verweigerte Reinigung, Überprüfung oder Messung auf Grund eines vollziehbaren Verwaltungsaktes im Wege der Ersatzvornahme durchzusetzen haben. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

§ 2 - Schornsteinfeger und Schornsteinfegerinnen
(1) Die nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten sind wesentliche Tätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung. Die Durchführung dieser Arbeiten darf nur durch Betriebe erfolgen, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind oder die Voraussetzungen nach den §§ 7 bis 9 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3075) erfüllen. In einem Betrieb nach Satz 2 beschäftigte Personen dürfen auch ohne Begleitung durch den Betriebsleiter oder die Betriebsleiterin Schornsteinfegerarbeiten ausführen, wenn sie als Mindestqualifikation eine Gesellenprüfung im Schornsteinfegerhandwerk oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen.
(2) Bis zum 31. Dezember 2012 dürfen die in Absatz 1 genannten Schornsteinfegerarbeiten nur von dem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister oder nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 des Schornsteinfegergesetzes von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz durchgeführt werden.

§ 3 - Schornsteinfegerregister
(1) Um den Eigentümern, den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern, den Bezirksschornsteinfegermeistern und der zuständigen Behörde die Feststellung zu erleichtern, wer die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 erfüllt, wird beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ein Register (Schornsteinfegerregister) geführt, in das die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und Bezirksschornsteinfegermeister sowie jeder Betrieb, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes staatlich vorgeschriebene Schornsteinfegerarbeiten ausführen möchte und die Voraussetzungen zur selbständigen Ausübung dieses Handwerks besitzt, mit den folgenden Daten einzutragen sind:
1. Name und Anschrift des Betriebs,
2. Vor- und Familienname sowie Geburtsdatum des Betriebsleiters oder der Betriebsleiterin,
3. Handwerkskammer, bei der der Inhaber oder die Inhaberin des Betriebs mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen ist, oder Behörde, bei der die Erbringung von Dienstleistungen angezeigt wurde,
4. bei bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern und Bezirksschornsteinfegermeistern Datum der Bestellung und Angabe des betreffenden Bezirks. Weitere Daten dürfen nicht eingetragen werden. Die Eintragung in das Register ist kostenlos. Auskünfte aus dem Register werden im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Richtigkeit und Echtheit der gespeicherten Daten gewährleisten.
(2) Die Handwerkskammer oder Behörde übermittelt die in Absatz 1 genannten Daten unmittelbar an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, sofern die betroffene Person dem nicht widersprochen hat. Änderungen der Daten sind dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durch die Handwerkskammer oder Behörde unverzüglich mitzuteilen. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn
1. die Voraussetzungen für ihre Eintragung in das Register entfallen sind oder
2. die eingetragene Person der zuständigen Behörde anzeigt, dass sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes keine Schornsteinfegerarbeiten mehr ausführen möchte.

§ 4 - Nachweise
(1) Die fristgerechte Durchführung der im Feuerstättenbescheid nach § 14 Abs. 2 festgesetzten Arbeiten ist den jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern oder Bezirksschornsteinfegermeistern nachzuweisen, sofern diese die Arbeiten nicht selbst durchgeführt haben. Der Nachweis wird über Formblätter geführt. Er ist erbracht, wenn dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder dem Bezirksschornsteinfegermeister das vollständig ausgefüllte Formblatt zugegangen ist.
(2) Die Formblätter sind durch die Schornsteinfeger oder Schornsteinfegerinnen, die die Arbeiten ausgeführt haben, wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen.
(3) Die ausgefüllten Formblätter sind den Eigentümern zu übergeben oder in deren Auftrag direkt an die jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder Bezirksschornsteinfegermeister zu übermitteln. Verantwortlich für die Übermittlung der Formblätter bleiben die Eigentümer. Die ausgefüllten Formblätter müssen innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten gemäß der Festsetzung im Feuerstättenbescheid spätestens durchzuführen waren, bei den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern oder Bezirksschornsteinfegermeistern eingehen. Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder Bezirksschornsteinfegermeister weisen die Eigentümer im Feuerstättenbescheid auf diese Frist hin.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausgestaltung und Inhalt der Formblätter zu regeln. Die Formblätter sind so zu fassen, dass die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und Bezirksschornsteinfegermeister ihnen alle für die Führung des Kehrbuchs nach § 19 relevanten Daten entnehmen können.

§ 5 - Mängel
(1) Mängel an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, die nicht innerhalb des im Feuerstättenbescheid für die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten festgesetzten Zeitraums behoben sind, sind von dem Schornsteinfeger oder der Schornsteinfegerin im Formblatt (§ 4) zu vermerken. Ihre Behebung ist dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder dem Bezirksschornsteinfegermeister innerhalb von sechs Wochen
nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten gemäß der Festsetzung im Feuerstättenbescheid spätestens durchzuführen waren, nachzuweisen. Andernfalls hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger oder der Bezirksschornsteinfegermeister die Mängel der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(2) Mängel, durch die unmittelbare Gefahren für die Betriebs- und Brandsicherheit oder schädliche Umwelteinwirkungen drohen, sind von dem Schornsteinfeger oder der Schornsteinfegerin unverzüglich der zuständigen Behörde und dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder dem Bezirksschornsteinfegermeister zu melden.

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